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K&K Vlotho
Lange Straße 69
32602 Vlotho
Tel. (0 57 33) 30 42

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Das leisten wir für Sie

Personenbezogene Leistungen nach SGB XI

Personenbezogene Leistungen nach SGB XI

Personen mit einem Pflegegrad haben nach § 36 SGB XI Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, sogenannte Leistungskomplexe, z.B. Hilfe bei der Körperpflege, Hilfe bei der Haushaltsführung, einkaufen, Begleitung bei den Behördengängen oder einfach nur spazieren gehen. Bevor irgendwelche Leistungen erbracht werden führen wir ein informelles Gespräch und erstellen einen Kostenvoranschlag. Diese Leistungen werden, nach Umstellung auf Kombinationsleistung, direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

Behandlungspflegerische Leistungen nach SGB V

Behandlungspflegerische Leistungen nach SGB V

Die Versorgung über die „Verordnung Häuslicher Krankenpflege“ nach § 37,2 SGB V sind medizinische Leistungen, die von dem behandelnden Arzt verordnet werden müssen, z.B. Medikamentengabe, Hilfe beim An-/ Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Wundversorgung. Es können aber auch Leistungen nach § 37,1 SGB V erbracht werden, dieses sind Leistungen die einen Krankenhausaufenthalt vermeiden z.B. körperbezogene Leistungen oder Hilfe bei der Haushaltsführung. Diese Leistungen werden mit der Krankenkasse, nach ihrer Genehmigung bezahlt, ansonsten müssen diese Leistungen dem Leistungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

Individuelle Betreuung nach § 45b ( zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Individuelle Betreuung nach § 45b ( zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Ab dem 01.01.2017 haben alle Pflegebedürftige mit einem Pflegegraden 1 bis 5 einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Diese Leistungen können von den Kunden in Anspruch genommen werden, die sich Betreuung (wenn der Angehörige außer Haus sein muss) oder Entlastungen bei der Versorgung ihres Angehörigen wünschen. Im Monat stehen jedem Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 125 € zur Verfügung. Wenn diese Summe in einem Monat nicht benötigt wird, kann sie auch angesammelt werden. Die angesparte Summe muss aber bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden, da sie sonst verfällt. Auch diese Leistungen können, nach einer Abtretungserklärung des Kunden, mit der Pflegekasse direkt abgerechnet werden.

  • Ermöglichung des Besuchs von Freunden und Verwandten, Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen
  • Spaziergänge
  • Begleitung zum Friedhof
  • Begleitung zu kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen (Konzert, Theater, Fußballstadion)
  • Unterstützung bei Spiel und Hobby
  • Unterstützung bei der Versorgung von Haustieren
  • Unterstützung bei emotionalen Problemlagen
  • Anwesenheit um Sicherheit zu vermitteln
  • Hilfen zur Verhinderung und Reduzierung von Gefährdungen
  • Hilfen beim Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen
  • Hilfen beim Beteiligen an einem Gespräch
  • Hilfen bei der Gestaltung des Tagesablaufs
  • Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur
  • kognitiv fördernde Maßnahmen
  • Hilfen zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen
  • Hilfen zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-Nacht-Rhythmus
  • Unterstützung bei der Organisation von z. B. Haushaltshilfen, Notrufsystemen, Putzhilfen, ...
  • Unterstützung bei der Regelung von finanziellen oder administrativen Angelegenheiten
  • Unterstützung bei der Organisation von Terminen
Gruppenangebote

Gruppenangebote

Zweimal im Monat - jeweils mittwochs nachmittags - treffen wir uns in einer geselligen Runde im Rahmen unserer Aktivierungsinsel. Jeder Nachmittag beginnt mit einer Kaffeerunde und wird mit unterschiedlichen Beschäftigungsangeboten fortgesetzt. Die Treffen sind thematisiert und richten sich an Personen die Interesse am geselligen Beisammensein haben. Das Programm sowie Bildmaterial zu unserer Aktivierungsinsel können Sie entweder hier oder in unserer "Infothek" die vierteljährlich erscheint einsehen.

Wir haben unser Angebot ausgebaut. Seit ein paar Monaten bieten wir auch einmal monatlich Kaffetrinken mit Senioren in Vlotho an. Frau Koppelmeier und Herr Koppelmeier (eventuell mit einer weiteren Betreuungskraft, wenn die Runde größer wird) begleiten unsere Senioren bei einem Besuch einer Gaststätte. Die Teilnehmer können sich bei Kaffee und Kuchen austauschen. Das Treffen wird einmal monatlich, immer donnerstags angeboten. Weitere Informationen bekommen Sie im Büro während der Öffnungszeiten.

Verhinderungs-, Urlaubspflege, Pflegevertretung

Verhinderungs-, Urlaubspflege, Pflegevertretung

Durch das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Pflegestärkungsgesetz I kann der Pflegende Angehörige 1.612,00 € bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres in Anspruch nehmen.

Ab 01.01. 2016 kann die nicht genutzte Kurzzeitpflege zu 50% umgewandelt werden in Verhinderungspflege, somit stehen noch einmal 806,00€ zur Verfügung.

Ab dem 01.01.2017 tritt das Pflegestärkungsgesetz II in Kraft, da wird sich an der Verhinderungspflege nichts ändern.

Der Begriff „Verhinderungspflege" bezeichnet eine Leistung der Pflegeversicherung. Diese muss sowohl von der sozialen Pflegeversicherung als auch von den privaten Pflegeversicherungen erbracht werden, wenn die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ( sechs Monate muss der Pflegebedürftige eine Pflegestufe haben) vorliegen.

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 28 Tage je Kalenderjahr. Die Pflegekasse übernimmt daher die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege (z.B. über einen Pflegedienst oder einer Person die nicht mit dem Pflegebedürftigen verwandt ist ). Wird die Leistung in einem Jahr nicht in Anspruch genommen, verfällt dieser am 31.12. des aktuellen Jahres.

Es können auch stundenweise Versorgungen beantragt werden, dann sind die 28 Tage außer Kraft gesetzt! Das ermöglicht die Abstimmung der Einsätze, bis der Betrag von 1612,00 Euro oder 2418,00€ ausgeschöpft ist.
Während der Verhinderung der Pflegeperson entfällt der Anspruch auf Pflegegeld nur dann, wenn am Tag länger als acht Stunden die Versorgung des Pflegebedürftigen in Anspruch genommen wird.

Ein Antrag auf Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse gestellt werden.

Das Leben in der gewohnten Umgebung und zusammen mit den Angehörigen ist der Wunsch vieler Pflegebedürftiger. Die positiven Wirkungen auf seinen Gesundheitszustand sind in den meisten Fällen unübersehbar. Aber die Pflege von Angehörigen ist auch eine große Aufgabe und mit vielen Anstrengungen verbunden. Darum ist es wichtig für die Pflegeperson rechtzeitig um Hilfe zu bitten.